Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.1989

§ 0

Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Kurztitel

Gemeinsame Maßnahmen beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 390/1989

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

29.11.1988

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

StF: BGBl. Nr. 390/1989

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 10 Abs. 1 mit 13. August 1989 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, deren Art. 2 Abs. 1 und 2 verfassungsändernde Bestimmungen enthält, wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund vertreten durch die Bundesregierung,

und die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, schließen die folgende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG:

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10001002

Dokumentnummer

NOR11001005

alte Dokumentnummer

N1198910251H

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