Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 119/2007).
§ 0
Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten
Kurztitel
Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag - Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Außerkrafttretensdatum
30.11.2007
Unterzeichnungsdatum
29.09.2005
Index
49/01 Flüchtlinge
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 119/2007).
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 im Verhältnis zwischen Österreich und Liechtenstein nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Österreich am 11. Oktober 2005 bzw. durch Liechtenstein am 26. Jänner 2006 mit 1. März 2006 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung, der Schweizerische Bundesrat sowie die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (im weiteren Vertragsparteien genannt) haben
- – in der Absicht die Zusammenarbeit in Asylangelegenheiten zu vertiefen
- – unter Beachtung der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge *1), abgeändert durch das Protokoll *2) von New York vom 31. Jänner 1967 (im weiteren Genfer Flüchtlingskonvention genannt) und
- – in Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit
- – unter Beachtung des Datenschutzes und nach Maßgabe der Bestimmungen der nationalen Rechtsordnungen
- Folgendes vereinbart:
____________________________________________________________________
- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
- *2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
20004724
Dokumentnummer
NOR30005154
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