Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 119/2007).

§ 0

Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten

Kurztitel

Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 65/2006

Typ

Vertrag - Schweiz, Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.11.2007

Unterzeichnungsdatum

29.09.2005

Index

49/01 Flüchtlinge

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 119/2007).

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten

StF: BGBl. III Nr. 65/2006

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 im Verhältnis zwischen Österreich und Liechtenstein nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Österreich am 11. Oktober 2005 bzw. durch Liechtenstein am 26. Jänner 2006 mit 1. März 2006 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung, der Schweizerische Bundesrat sowie die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (im weiteren Vertragsparteien genannt) haben

  1. in der Absicht die Zusammenarbeit in Asylangelegenheiten zu vertiefen
  2. unter Beachtung der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge *1), abgeändert durch das Protokoll *2) von New York vom 31. Jänner 1967 (im weiteren Genfer Flüchtlingskonvention genannt) und
  3. in Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit
  4. unter Beachtung des Datenschutzes und nach Maßgabe der Bestimmungen der nationalen Rechtsordnungen

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Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20004724

Dokumentnummer

NOR30005154

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