Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

§ 0

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 155/1998

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SLOWAKISCHEN

REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT UND DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG

BEI KATASTROPHEN

(NR: GP XX RV 1052 AB 1197 S. 129 . BR: AB 5714 S. 642 .)

StF: BGBl. III Nr. 155/1998

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1998 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. November 1998 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und
die Slowakische Republik

(im folgenden: Vertragsparteien), überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, gegenseitige Hilfe bei Katastrophen zu leisten,

im Bewußtsein der Tatsache, daß sich diese jederzeit ereignen können,

in dem Wunsche, einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen zu schließen,

sind wie folgt übereingekommen:

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