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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.05.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen
Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei
Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
(NR: GP XXII RV 468 AB 594 S. 73 . BR: 7093 S. 712.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 27. September 2004 bzw. 24. März 2005 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Mai 2005 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
das Haschemitische Königreich Jordanien,
(im folgenden: Vertragsparteien) überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
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