Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2005

§ 0

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 119/2005

Inkrafttretensdatum

01.05.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen

Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei

Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

(NR: GP XXII RV 468 AB 594 S. 73 . BR: 7093 S. 712.)

StF: BGBl. III Nr. 119/2005

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 27. September 2004 bzw. 24. März 2005 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Mai 2005 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und
das Haschemitische Königreich Jordanien,

(im folgenden: Vertragsparteien) überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)