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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 29/2002
Inkrafttretensdatum
01.03.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZERISCHEN
EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI
KATASTROPHEN ODER SCHWEREN UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XXI RV 549 AB 826 S. 80 . BR: AB 6480 S. 681 .)
StF: BGBl. III Nr. 29/2002
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absätze 1 und 2 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Dezember 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. März 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
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