Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

§ 0

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 29/2002

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZERISCHEN

EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI

KATASTROPHEN ODER SCHWEREN UNGLÜCKSFÄLLEN

(NR: GP XXI RV 549 AB 826 S. 80 . BR: AB 6480 S. 681 .)

StF: BGBl. III Nr. 29/2002

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absätze 1 und 2 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Dezember 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. März 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

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