Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2000

§ 0

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 215/2000

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

14.12.1998

Index

49/12 Zivilschutz

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN

REPUBLIK ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER

SCHWEREN UNGLÜCKSFÄLLEN

(NR: GP XX RV 1573 AB 1827 S. 169 . BR: AB 5944 S. 655 .)

StF: BGBl. III Nr. 215/2000

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 2 des Vertrags wurden am 14. September 1999 bzw. am 13. Oktober 2000 abgegeben; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. November 2000 in Kraft getreten

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und
die Tschechische Republik

(weiter nur „Vertragsparteien“) sind von der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gegenseitigen Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen überzeugt und haben folgendes vereinbart:

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20001085

Dokumentnummer

NOR30001168

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