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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 215/2000
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.11.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Unterzeichnungsdatum
14.12.1998
Index
49/12 Zivilschutz
Langtitel
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN
REPUBLIK ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER
SCHWEREN UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XX RV 1573 AB 1827 S. 169 . BR: AB 5944 S. 655 .)
StF: BGBl. III Nr. 215/2000
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 2 des Vertrags wurden am 14. September 1999 bzw. am 13. Oktober 2000 abgegeben; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. November 2000 in Kraft getreten
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Tschechische Republik
(weiter nur „Vertragsparteien“) sind von der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gegenseitigen Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen überzeugt und haben folgendes vereinbart:
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20001085
Dokumentnummer
NOR30001168
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