Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

§ 0

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 87/1998

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER

REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VORBEUGUNG UND

GEGENSEITIGEN HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN

UNGLÜCKSFÄLLEN

(NR: GP XX RV 557 AB 983 S. 104 . BR: AB 5616 S. 635 .)

StF: BGBl. III Nr. 87/1998

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 des Abkommens wurden am 16. Juni 1997 bzw. 21. April 1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien,

überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die Vorbeugung und gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

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