§ 0
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 76/1998
Inkrafttretensdatum
01.07.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK UNGARN ÜBER
DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN
UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XX RV 343 AB 982 S. 104 . BR: AB 5615 S. 635 .)
StF: BGBl. III Nr. 76/1998
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. April 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Ungarn (im folgenden: Vertragsstaaten), überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)