Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 0

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 758/1995

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN UNGLÜCKSFÄLLEN

StF: BGBl. Nr. 758/1995 (NR: GP XIX RV 8 VV S. 20. BR: AB 4987 S. 596.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 und dessen Art. 3 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Oktober 1995 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

das Fürstentum Liechtenstein,

überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:

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