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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 489/1992
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN
UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XVII RV 1226 AB 1455 S. 152 . BR: AB 3966 S. 533 .)
StF: BGBl. Nr. 489/1992
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und 2 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Juli 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Bundesrepublik Deutschland -
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern - sind wie folgt übereingekommen:
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