Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

§ 0

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 489/1992

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN

UNGLÜCKSFÄLLEN

(NR: GP XVII RV 1226 AB 1455 S. 152 . BR: AB 3966 S. 533 .)

StF: BGBl. Nr. 489/1992

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und 2 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Juli 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und
die Bundesrepublik Deutschland -

überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern - sind wie folgt übereingekommen:

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