Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden. Durch eine Verordnung vom 28. 1. 1987 wurde diese Verordnung außer Kraft gesetz. Ab 16. 2. 1987 gilt eine neue Verordnung, die nicht im BGBl. kundgemacht wurde.
§ 0
Gefährdungsbereich des Munitionslagers Zwölfaxing
Kurztitel
Gefährdungsbereich des Munitionslagers Zwölfaxing
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1968
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
13.07.1968
Außerkrafttretensdatum
15.02.1987
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Beachte
Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Durch eine Verordnung vom 28. 1. 1987 wurde diese Verordnung außer
Kraft gesetz. Ab 16. 2. 1987 gilt eine neue Verordnung, die nicht im
BGBl. kundgemacht wurde.
Langtitel
Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14. Juni 1968, mit der der Gefährdungsbereich des Munitionslagers Zwölfaxing bestimmt wird
StF: BGBl. Nr. 225/1968
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische Munitionslager wird verordnet:
Schlagworte
BGBl. Nr. 197/1967
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
10005332
Dokumentnummer
NOR11005416
alte Dokumentnummer
N4196815758R
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