Gefährdungsbereich des Munitionslagers Zwölfaxing

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden. Durch eine Verordnung vom 28. 1. 1987 wurde diese Verordnung außer Kraft gesetz. Ab 16. 2. 1987 gilt eine neue Verordnung, die nicht im BGBl. kundgemacht wurde.

§ 0

Gefährdungsbereich des Munitionslagers Zwölfaxing

Kurztitel

Gefährdungsbereich des Munitionslagers Zwölfaxing

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 225/1968

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.07.1968

Außerkrafttretensdatum

15.02.1987

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Beachte

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Durch eine Verordnung vom 28. 1. 1987 wurde diese Verordnung außer

Kraft gesetz. Ab 16. 2. 1987 gilt eine neue Verordnung, die nicht im

BGBl. kundgemacht wurde.

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14. Juni 1968, mit der der Gefährdungsbereich des Munitionslagers Zwölfaxing bestimmt wird

StF: BGBl. Nr. 225/1968

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische Munitionslager wird verordnet:

Schlagworte

BGBl. Nr. 197/1967

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

10005332

Dokumentnummer

NOR11005416

alte Dokumentnummer

N4196815758R

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