Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Die Verordnung betreffend die Aufhebung ist für vier Wochen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, anzuschlagen.
§ 0
Gefährdungsbereich des Munitionslagers Rohrbach
Kurztitel
Gefährdungsbereich des Munitionslagers Rohrbach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1968
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
13.07.1968
Außerkrafttretensdatum
30.06.2003
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Beachte
Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Langtitel
Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 10. Juni 1968, mit der der Gefährdungsbereich des Munitionslagers Rohrbach bestimmt wird
StF: BGBl. Nr. 217/1968
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische Munitionslager wird verordnet:
Anmerkung
Die Verordnung betreffend die Aufhebung ist für vier Wochen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, anzuschlagen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 197/1967
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
10005325
Dokumentnummer
NOR11005409
alte Dokumentnummer
N4196815751R
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