Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 0

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2020

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

StF: BGBl. II Nr. 121/2019

Änderung

BGBl. II Nr. 126/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 60/2018, wird verlautbart:

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2019; Anpassung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2019

INHALTSVERZEICHNIS

Präambel

1. Hauptstück – Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

§ 1. Ziele

§ 2. Informationsarbeit

§ 3. Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung

§ 4. Ausschreibungen und Bekanntmachungen

§ 5. Auswahlkriterien

§ 6. Bevorzugte Aufnahme

§ 7. Bevorzugte Ernennung oder Bestellung

§ 8. Schutz und Würde im Arbeitsumfeld

§ 9. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 10. Gleichbehandlungsbeauftragte und Frauenbeauftragte

§ 11. Informationsrechte

2. Hauptstück – Besondere Fördermaßnahmen

§ 12. Erhöhung des Frauenanteils durch Maßnahmen der Ausbildung

§ 13. Besondere Maßnahmen zur Steigerung des Anteils von Soldatinnen

§ 14. Laufbahn- und Karriereplanung

§ 15. Teilzeitbeschäftigung und Elternkarenz

§ 16. Förderung des Wiedereinstieges nach Inanspruchnahme von Karenzurlaub

§ 17. Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 18. Vertretung von Frauen in Kommissionen

§ 19. Vernetzung von Soldatinnen

§ 20. Soldatinnen-Mentoring

§ 21. Öffentlichkeitsarbeit

§ 22. Zuständigkeit

§ 23. Dienstpflichten

3. Hauptstück – Schlussbestimmungen

§ 24. In Kraft Treten

Präambel

(1)

Das Bundesministerium für Landesverteidigung bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Gleichstellung für Frauen und Männer zu gewährleisten. Die Umsetzung der in diesem Frauenförderungsplan angeführten Maßnahmen obliegt den Organen, die nach der jeweiligen Geschäftseinteilung Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Ausbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.

(2)

Der Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist ein Instrument, um den schrittweisen Abbau von bestehenden institutionell oder organisatorisch begründeten Ungleichbehandlungen von weiblichen Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu unterstützen und der Unterrepräsentanz von Frauen im Bundesdienst sowie von Soldatinnen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung entgegen zu wirken.

Schlagworte

Personalentwicklung, Laufbahnplanung

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020

Gesetzesnummer

20010639

Dokumentnummer

NOR40214437

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