Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 307/2020).
§ 0
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2018/2019
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2018/2019
Kundmachungsorgan
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
10.05.2018
Außerkrafttretensdatum
07.07.2020
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 307/2020).
Langtitel
Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2018/2019
StF: BGBl. II Nr. 96/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis Frauenförderungsplan des Rechnungshofes | |
Präambel | |
1. Abschnitt | |
§ 1. | Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs- und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof |
§ 2. | Darstellung der Frauenquote |
§ 3. | Verwendung im Prüfungsdienst |
§ 4. | Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils |
§ 5. | Aus- und Weiterbildung |
§ 6. | Bewerbungen |
§ 7. | Arbeitszeitregelung |
§ 8. | Unterrepräsentation |
§ 9. | Kommissionen und Arbeitsgruppen |
2. Abschnitt | |
Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen | |
§ 10. |
|
3. Abschnitt | |
§ 11. | Fluktuation und Prognose |
§ 12. | Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2019 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG |
4. Abschnitt | |
§ 13. | Organisation |
§ 14. | Aufnahme und beruflicher Aufstieg |
§ 15. | Aus- und Fortbildung |
§ 16. | Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete |
§ 17. | Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten |
§ 18. | Sprachliche Gleichbehandlung |
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
Gemäß § 11a Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verlautbart:
Präambel
Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter, zu den Anliegen der Frauenförderung und zur Schaffung von positiven und Karriere fördernden Bedingungen für Frauen und sorgt für die Chancengleichheit der Geschlechter. An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.
Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, insbesondere in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rechnungshof mitzutragen.
Dem Frauenförderungsplan 2018/2019 liegt die in § 11 Abs. 2 B-GlBG geregelte Frauenquote von 50 % zugrunde.
Der Rechnungshof weist im Jahr 2017 bei 309 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 47,6 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in der Verwendungsgruppe A1 und A2 zusammensetzt, ist der %-Anteil der Frauen seit dem Frauenförderungsplan 1994/1995 auf weit mehr als das Dreifache angestiegen (von 11,5 % auf 41,7 %).
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020
Gesetzesnummer
20010191
Dokumentnummer
NOR40201835
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