§ 0
Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll
Kurztitel
Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.06.2016
Außerkrafttretensdatum
29.09.2016
Langtitel
(Übersetzung)
Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
StF: BGBl. III Nr. 42/2016 (NR: GP XXV RV 785 VV S. 102. BR: AB 9483 S. 847.)
Änderung
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2016 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Vierte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 3 für Österreich mit 1. Juni 2016 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
„Zu Art. 1:
Österreich erklärt gemäß Art. 10 Abs. 3, dass es sich das Recht vorbehält, Art. 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach österreichischem Recht Gerichtsbarkeit besteht, sofern die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.
Zu Art. 3:
Österreich erklärt gemäß Art. 14 Abs. 3, dass – abweichend von Abs. 1 – eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person unter den in Abs. 3 lit. a und b angeführten Voraussetzungen beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Abs. 1 lit. a gestellt hat.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Vierte Zusatzprotokoll ratifiziert:
Albanien, Lettland, Serbien, Slowenien, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Lettland:
Erklärung
Lettland erklärt gemäß Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 14 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person für eine andere vor der Übergabe begangene Handlung als diejenige, die der Auslieferung zugrunde liegt, beschränken kann, wenn die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens und gemäß der Bestimmungen des Art. 14 Abs. 3 lit. a und b des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens gestellt hat.
Vorbehalt
Lettland behält sich gemäß Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls und Art. 10 Abs. 3 des durch das Vierte Zusatzprotokoll geänderten Übereinkommens das Recht vor, Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens in den Fällen des Art. 10 Abs. 3 lit. b des durch Art. 1 des Vierten Zusatzprotokolls geänderten Übereinkommens nicht anzuwenden.
Slowenien:
Erklärung
Slowenien erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, Art. 14 Abs. 3 des ersetzten Übereinkommens in Beziehung zu anderen Vertragsstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anzuwenden.
Vereinigtes Königreich:
Vorbehalt
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Art. 6 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls, dass sie sich für die Zwecke der Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs benennt gemäß des durch Art. 2 Abs. 1 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens das Home Office (Innenministerium) als zuständige Behörde für die Übermittlung und Entgegennahme von Auslieferungsersuchen.
Erklärung
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß des durch Art. 3 des Vierten Zusatzprotokolls ersetzten Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens, dass die ersuchende Vertragspartei die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person in den Fällen des ersetzten Art. 14 Abs. 3, beschränken kann.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten;
gestützt auf das am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen1 (SEV Nr. 24) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) sowie die drei in Straßburg am 15. Oktober 1975, 17. März 19782 beziehungsweise 10. November 20103 beschlossenen Zusatzprotokolle (SEV Nr. 86, 98 beziehungsweise 209);
in der Erwägung, dass es angesichts der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen seit Inkrafttreten des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle zweckmäßig ist, einige Bestimmungen des Übereinkommens zu aktualisieren und dieses in bestimmten Punkten zu ergänzen –
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1983.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 70/2015.
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