Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.1971

§ 0

Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Kurztitel

Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1971

Inkrafttretensdatum

17.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung)

StF: BGBl. Nr. 176/1971

Sonstige Textteile

Nachdem das am 1. Juli 1953 in Paris abgeschlossene Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung),

dessen Artikel I Absatz 2, Artikel II Absatz 4, Artikel II Absatz 5, Artikel II Absatz 6, Artikel III Absatz 2 lit. a, Artikel III Absatz 4 erster und zweiter Satz, Artikel V Absatz 2 lit. b, Artikel V Absatz 2 lit. g, Artikel VII Absatz 1 lit. b, Artikel VII Absatz 2, Artikel VII Absatz 4 lit. a vorletzter und letzter Satz, Artikel X Absatz 3 und Artikel XIII verfassungsändernd sind, samt Finanzprotokoll, dessen Artikel 5 Absatz 2 fassungsändernd ist, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für angenommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Annahmeurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. September 1969

Ratifikationstext

Die österreichische Annahmeurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 12. November 1969 beim Generaldirektor des CERN hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. X Z. 2 am 17. Jänner 1971 in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben die Übereinkunft angenommen: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens -

EINGEDENK der am 15. Februar 1952 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Vereinbarung über die Bildung eines Rates von Vertretern europäischer Staaten zur Planung eines internationalen Laboratoriums und zur Organisierung anderer Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Kernforschung;

EINGEDENK der am 30. Juni 1953 in Paris unterzeichneten Ergänzungsvereinbarung zur Verlängerung der genannten Vereinbarung und

IN DEM WUNSCHE, nach Artikel III Absatz 2 der genannten Vereinbarung vom 15. Februar 1952 ein Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung zu schließen, das die Gründung eines internationalen Laboratoriums zur Durchführung eines abgestimmten Programms rein wissenschaftlicher und grundlegender Forschung über Teilchen hoher Energie umfaßt -

HABEN folgendes VEREINBART:

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