Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

§ 0

Eur. Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Kurztitel

Eur. Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1985

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.1985

Außerkrafttretensdatum

01.07.2001

Unterzeichnungsdatum

15.07.1982

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN

FERNMELDESATELLITENORGANISATION ,,EUTELSAT``

StF: BGBl. Nr. 350/1985

Änderung

BGBl. III Nr. 50/2000

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien 488/1994 *Andorra III 48/2000 *Armenien 488/1994 *Aserbaidschan 488/1994 *Belarus III 48/2000 *Belgien 24/1986 *Bosnien-Herzegowina 488/1994 *Bulgarien III 48/2000 *Dänemark 350/1985, 24/1986 *Deutschland/BRD 350/1985, 24/1986 *Finnland 350/1985, 24/1986 *Frankreich 350/1985, 24/1986 *Georgien 488/1994 *Griechenland 24/1986, 551/1987 *Großbritannien 350/1985, 24/1986 *Heiliger Stuhl 350/1985, 24/1986 *Irland 350/1985, 24/1986 *Island 24/1986, 551/1987 *Italien 24/1986 *Jugoslawien 24/1986, 551/1987 *Kasachstan III 48/2000 *Kroatien 488/1994 *Lettland III 48/2000 *Liechtenstein 24/1986, 551/1987 *Litauen 488/1994 *Luxemburg 24/1986, 488/1994 *Malta 24/1986, 551/1987 *Moldau 488/1994 *Monaco 350/1985, 24/1986 *Niederlande 350/1985, 24/1986 *Norwegen 350/1985, 24/1986 *Polen 488/1994 *Portugal 24/1986, 551/1987 *Rumänien 488/1994 *Russische F III 48/2000 *San Marino 350/1985, 24/1986 *Schweden 350/1985, 24/1986 *Schweiz 24/1986 *Slowakei 488/1994 *Spanien 350/1985, 24/1986 *Tschechische R 488/1994, III 48/2000 *Tschechoslowakei 488/1994 *Türkei 350/1985, 24/1986 *Ukraine 488/1994 *Ungarn 488/1994, III 48/2000 *Zypern 24/1986

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Betriebsvereinbarung samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. April 1985 bei der Regierung der Republik Frankreich hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Artikel XXII am 1. September 1985 in Kraft.

Die Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" tritt für Österreich gemäß ihrem Artikel 23 ebenfalls am 1. September 1985 in Kraft.

Nach Mitteilung der Regierung der Republik Frankreich haben bis 15. Juli 1985 folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Heiliger Stuhl, Irland, Monaco, die Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Spanien, Türkei und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

unter Betonung der Bedeutung der Fernmeldeverbindung durch Satelliten für die Entwicklung der Beziehungen zwischen ihren Völkern und ihren Volkswirtschaften sowie ihres Wunschesnach Stärkung ihrer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, im Hinblick darauf, daß die vorläufige europäische Fernmeldesatellitenorganisation “INTERIM-EUTELSAT" zu dem Zweck geschaffen wurde, die Weltraumsegmente der europäischen Fernmeldesatellitensysteme zu betreiben,

in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen der am 27. Januar 1967 *1) in London, Morkau und Washington beschlossen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,

von dem Wunsche geleitet, die Schaffung dieser Fernmeldesatellitensysteme als Bestandteil eines verbesserten europäischen Fernmeldenetzes fortzusetzen, das allen Teilnehmerstaaten erweiterte Fernmeldedienste gewährleistet, und zwar unbeschadet der Rechte und Pflichten der Staaten, die Vertragsparteien des am 20. August 1971 *2) in Washington beschlossenen Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation “INTELSAT" oder des am 3. September 1976 in London beschlossenen Übereinkommens über die Internationale Seefunkstation-Organisation “INMARSAT" sind, entschlossen zu diesem Zweck auf Grund des neuesten Standes der Weltraum-Fernmeldetechnik die leistungsfähigsten und wirtschaftlichsten Einrichtungen bereitzustellen, die mit einer rationellen und gerechten Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes vereinbar sind -

sind wie folgt übereingekommen:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 343/1973

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR11011864

alte Dokumentnummer

N9198514235T

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