Erlassung verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auf einem Teilbereich der A 12 Inntalautobahn

Alte FassungIn Kraft seit 16.11.2002

§ 0

Erlassung verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auf einem Teilbereich der A 12 Inntalautobahn

Kurztitel

Erlassung verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auf einem Teilbereich der A 12 Inntalautobahn

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 349/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.05.2003

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf einem

Teilbereich der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen

erlassen werden

StF: BGBl. II Nr. 349/2002

Änderung

BGBl. II Nr. 423/2002 (DFB)

BGBl. II Nr. 192/2003

BGBl. II Nr. 278/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Gestützt auf das Immissionsschutzgesetz-Luft und in Umsetzung der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität sowie der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ist

  1. - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Dezember 1999 an der Messstelle Vomp/Raststätte A12 der Immissions-Grenzwert für Stickstoffdioxid als Halbstundenmittelwert überschritten wurde,
  2. - in Anbetracht des Umstandes, dass als Hauptverursacher dieser Grenzwertüberschreitung der Schwere Güterverkehr (= Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen) ermittelt wurde,
  3. - mit dem Ziel, den dauerhaften Schutz vor schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen sowie die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen zu gewährleisten,
  4. - in dem Bestreben, mit dieser Verordnung das derzeit gelindeste, noch zum Ziel führende emissionsmindernde Mittel zu wählen, und dabei auch den technischen Fortschritt bei der Abgasreinigung berücksichtigend,
  5. - und unter Bedachtnahme des Umstandes, dass nach der Richtlinie 1999/30/EG bis zum Jahr 2012 der Immissions-Grenzwert für Stickstoffdioxid als Jahresmittelwert in mehreren Etappen halbiert wird aber gleichzeitig mit einem deutlichen Anstieg des Güterverkehrs in diesem Zeitraum zu rechnen ist, wodurch Überschreitungen dieses Grenzwertes zu erwarten sind,
  1. ein Sanierungsgebiet festzulegen, in dem Maßnahmen für den Hauptverursacher Güterverkehr getroffen werden, die die Überschreitung dieses Grenzwertes hintanhalten, wobei diese Maßnahmen in einem Stufenplan mit begleitender Kontrolle sicherstellen sollen, dass der im Jahre 2001 erhobene DTV (= Durchschnittlicher täglicher Verkehr) des Schweren Güterverkehrs von 7 320 Fahrten nicht überschritten wird.

Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, wird verordnet:

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20002222

Dokumentnummer

NOR30002488

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