materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 102/2023
§ 0
Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Kurztitel
Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.05.2022
Außerkrafttretensdatum
30.04.2023
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 102/2023
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 28. Juni 2022 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
20011938
Dokumentnummer
NOR40245161
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