Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 142/2023).
§ 0
Ergebnisse der Volkszählung 2011 durch die Statistik Österreich
Kurztitel
Ergebnisse der Volkszählung 2011 durch die Statistik Österreich
Kundmachungsorgan
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
25.06.2013
Außerkrafttretensdatum
08.05.2023
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 142/2023).
Langtitel
Kundmachung der Bundesministerin für Inneres gemäß § 7 Abs. 5 des Registerzählungsgesetzes über die Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung 2011 durch die Bundesanstalt Statistik Österreich
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 7 Abs. 5 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2009, wird nach Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober 2011 durch die Bundesanstalt Statistik Österreich die Zahl der österreichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen (Bürgerzahl), die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, und die Gesamtzahl der mit Hauptwohnsitz in Österreich lebenden Personen (Wohnbevölkerung), gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, politischen Bezirken, Verwaltungsbezirken und Statutarstädten, Gemeinden sowie nach den Wiener Gemeindebezirken mit dem Gebietsstand vom 31. Oktober 2011 kundgemacht:
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023
Gesetzesnummer
20008470
Dokumentnummer
NOR40152409
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