EisbBBV § 0
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
26.06.2014
Langtitel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung - EisbBBV)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung - EisbBBV) erlassen wird sowie die Verordnung über den Bau, den Betrieb und die Organisation von Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung 2003 - EisbVO 2003) geändert wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19 Abs. 4 und 5, § 21a sowie § 49 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt, Allgemeines
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Allgemeine Anforderungen
§ 3. Ausnahmen
2. Abschnitt, Betriebsanlagen
§ 4. Begriffsbestimmungen
§ 5. Spurweite
§ 6. Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen)
§ 7. Längsneigung
§ 8. Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
§ 9. Regellichtraum
§ 10. Gleisabstand
§ 11. Schienengleiche Eisenbahnübergänge
§ 12. Schienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
§ 13. Bahnsteige, Rampen
§ 14. Signale und Weichen
§ 15. Technische Sicherung der Zugfolge, Zugbeeinflussung
§ 16. Fernmeldeanlagen
§ 17. Wiederkehrende Prüfungen von Betriebsanlagen - Überwachung von gefährdeten Stellen
3. Abschnitt, Schienenfahrzeuge
§ 18. Einteilung, Begriffsbestimmungen
§ 19. Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit
§ 20. Räder und Radsätze
§ 21. Begrenzung der Schienenfahrzeuge
§ 22. Bremsen
§ 23. Zug- und Stoßeinrichtungen
§ 24. Freie Räume und Bauteile an den Enden von Schienenfahrzeugen
§ 25. Ausrüstung und Anschriften
§ 26. Wiederkehrende Prüfung von Schienenfahrzeugen
4. Abschnitt, Eisenbahnbetrieb
§ 27. Begriffsbestimmungen - Art und Länge von Zügen
§ 28. Bremsen der Züge
§ 29. Bilden der Züge
§ 30. Ausrüsten der Züge mit Mitteln für die erste Hilfeleistung
§ 31. Zugfolge
§ 32. Fahrgeschwindigkeit
§ 33. Verschieben, Hemmschuhe
§ 34. Sichern stillstehender Schienenfahrzeuge
§ 35. Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge
5. Abschnitt, Betriebsbedienstete
§ 36. Begriffsbestimmung
§ 37. Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete
§ 38. Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten
§ 39. Verhalten während des Dienstes
§ 40. Verhalten bei Krankheit und Übermüdung
6. Abschnitt, Schlussbestimmungen
§ 41. Übergangsbestimmungen
§ 42. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
§ 43. Inkraftttreten
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