Einrichtung eines Ausbildungsversuches zur Erlernung von mehreren Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit oder mit Zusatzausbildungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

§ 0

Einrichtung eines Ausbildungsversuches zur Erlernung von mehreren Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit oder mit Zusatzausbildungen

Kurztitel

Einrichtung eines Ausbildungsversuches zur Erlernung von mehreren Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit oder mit Zusatzausbildungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 552/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

24.12.2018

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der ein Ausbildungsversuch zur Erlernung von mehreren Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit oder mit Zusatzausbildungen eingerichtet wird

StF: BGBl. Nr. 552/1996

Änderung

BGBl. I Nr. 61/2018 (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34 . BR: AB 10012 S. 882 .)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, insbesondere dessen § 8a Abs. 2 und 3, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Schlagworte

e-rk3

Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG (BGBl. I Nr. 61/2018)

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10007833

Dokumentnummer

NOR11007973

alte Dokumentnummer

N5199658371J

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