Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das Joint Vienna Institute“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

§ 0

Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das „Joint Vienna Institute“

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das „Joint Vienna Institute“

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 525/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das „Joint Vienna Institute“

StF: BGBl. Nr. 525/1992

Änderung

BGBl. Nr. 624/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, wird verordnet:

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Gesetzesnummer

10001202

Dokumentnummer

NOR11001208

alte Dokumentnummer

N1199222180J

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