§ 0
Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das „Joint Vienna Institute“
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das „Joint Vienna Institute“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 525/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1992
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
30.09.1992
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das „Joint Vienna Institute“
StF: BGBl. Nr. 525/1992
Änderung
BGBl. Nr. 624/1992
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, wird verordnet:
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023
Gesetzesnummer
10001202
Dokumentnummer
NOR11001208
alte Dokumentnummer
N1199222180J
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