Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

§ 0

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Tschechische R)

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 34/1979 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 39/2007

Typ

Vertrag - Tschechische R

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

21.03.2007

Unterzeichnungsdatum

07.03.1978

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen

StF: BGBl. Nr. 34/1979

Änderung

BGBl. III Nr. 123/1997

BGBl. III Nr. 39/2007 (NR: GP XXII RV 1566 AB 1596 S. 160 . BR: AB 7637 S. 737 .)

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Dezember 1978 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 am 12. Feber 1979 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

im Bewußtsein des Bedürfnisses, den Handel zu erleichtern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Einklang mit der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu fördern,

sind übereingekommen, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10004309

Dokumentnummer

NOR11004345

alte Dokumentnummer

N3197947570L

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