§ 0
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 24/1971
Inkrafttretensdatum
07.12.1970
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
StF: BGBl. Nr. 24/1971 (NR: GP XII RV 19 AB 88 S. 10. BR: S. 292.)
Änderung
BGBl. III Nr. 302/2013 (NR: GP XXIV RV 2145 AB 2237 S. 193. BR: AB 8925 S. 819.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlußprotokoll, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik (Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 18. September 1970
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 7. Dezember 1970 ausgetauscht; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am gleichen Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden, übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)