DBA – Liechtenstein – Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.1970

§ 0

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 24/1971

Inkrafttretensdatum

07.12.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

StF: BGBl. Nr. 24/1971 (NR: GP XII RV 19 AB 88 S. 10. BR: S. 292.)

Änderung

BGBl. III Nr. 302/2013 (NR: GP XXIV RV 2145 AB 2237 S. 193. BR: AB 8925 S. 819.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlußprotokoll, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik (Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. September 1970

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 7. Dezember 1970 ausgetauscht; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am gleichen Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden, übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart:

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