DBA – Finnland 1963 – Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.1964

§ 0

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 55/1964 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001

Typ

Vertrag - Finnland

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.01.1964

Außerkrafttretensdatum

31.03.2007

Unterzeichnungsdatum

08.10.1963

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

StF: BGBl. Nr. 55/1964

Änderung

BGBl. Nr. 110/1972

BGBl. III Nr. 42/2001 (NR: GP XXI RV 276 AB 323 S. 41. BR: AB 6233 S. 669.)

Sprachen

Deutsch, Finnisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 8. Oktober 1963 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 18. Dezember 1963.

Ratifikationstext

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2 am 29. Jänner in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Republik Finnland, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und in guter und gehöriger Form befunden haben, übereingekommen sind wie folgt:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1994

2. Gesamtes Abkommen findet nicht mehr Anwendung auf Steuern, die sich auf das Übereinkommen gem. BGBl. III Nr. 42/2001 beziehen. Ungeachtet dessen finden während eines Zeitraumes von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen seine Wirksamkeit verliert, Artikel 19 idF BGBl. III Nr. 42/2001 Anwendung (Art. 29, BGBl. III Nr. 42/2001).

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10003976

Dokumentnummer

NOR11004012

alte Dokumentnummer

N3196412678T

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