DBA – Daenemark – Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1962

§ 0

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 126/1962 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008

Typ

Vertrag - Dänemark

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.02.1962

Außerkrafttretensdatum

26.03.2008

Unterzeichnungsdatum

19.01.1962

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

StF: BGBl. Nr. 126/1962

Änderung

BGBl. Nr. 20/1972

BGBl. III Nr. 41/2008 (NR: GP XXIII RV 200 AB 245 S. 35. BR: AB 7782 S. 749.)

Sprachen

Dänisch, Deutsch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 23. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. Jänner 1962.

Ratifikationstext

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 ist das Abkommen am 26. Feber 1962 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät, der König von Dänemark sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1. 1. 1994

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR11003986

alte Dokumentnummer

N3196212669T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)