Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 3). Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Verordnung nicht in Kraft.
§ 0
Brexit-Verordnung Integration
Kurztitel
Brexit-Verordnung Integration
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.02.2020
Außerkrafttretensdatum
31.01.2020
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 3).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Verordnung nicht in Kraft.
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres über Ausnahmen von Pflichten aus der Integrationsvereinbarung für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie deren Familienangehörige (Brexit-Verordnung Integration)
StF: BGBl. II Nr. 80/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch das Brexit-Begleitgesetz 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, wird verordnet:
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
20010612
Dokumentnummer
NOR40213707
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