Brexit-Verordnung Integration

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 3). Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Verordnung nicht in Kraft.

§ 0

Brexit-Verordnung Integration

Kurztitel

Brexit-Verordnung Integration

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 80/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.2020

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 3).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Verordnung nicht in Kraft.

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres über Ausnahmen von Pflichten aus der Integrationsvereinbarung für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie deren Familienangehörige (Brexit-Verordnung Integration)

StF: BGBl. II Nr. 80/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch das Brexit-Begleitgesetz 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, wird verordnet:

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20010612

Dokumentnummer

NOR40213707

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