Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Dieses Abkommen wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

§ 0

Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Tschechische R)

Kurztitel

Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2012

Typ

Vertrag - Tschechische R

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.11.2012

Unterzeichnungsdatum

11.05.1978

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Beachte

Dieses Abkommen wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages

erstellt.

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das

Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile

StF: BGBl. Nr. 309/1978

Änderung

BGBl. III Nr. 123/1997

BGBl. III Nr. 136/2012 (NR: GP XXIV RV 1567 AB 1758 S. 153 . BR: AB 8716 S. 808 .)

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 am 10. Juli 1978 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

in dem Bemühen um die Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

sind wie folgt übereingekommen:

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10010406

Dokumentnummer

NOR11010625

alte Dokumentnummer

N8197847566L

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