Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.1993

§ 0

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Kurztitel

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 229/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.04.1993

Außerkrafttretensdatum

25.10.1999

Unterzeichnungsdatum

22.03.1989

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

(Übersetzung)

BASLER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE KONTROLLE DER GRENZÜBERSCHREITENDEN

VERBRINGUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE UND IHRER ENTSORGUNG

(NR: GP XVIII RV 548 AB 730 S. 85 . BR: AB 4357 S. 560 .)

StF: BGBl. Nr. 229/1993

Änderung

BGBl. Nr. 957/1994

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Ägypten 172/1994 *Antigua/Barbuda 172/1994 *Arabische Emirate 172/1994 *Argentinien 229/1993 *Australien 229/1993 *Bahamas 229/1993 *Bahrain 229/1993 *Bangladesh 172/1994 *Belgien 172/1994 *Brasilien 229/1993 *Chile 229/1993 *China/VR 229/1993 *Dänemark 709/1994 *Ecuador 172/1994 *El Salvador 229/1993 *Estland 229/1993 *EWG 709/1994 *Finnland 229/1993 *Frankreich 229/1993 *Großbritannien 709/1994 *Indien 229/1993 *Indonesien 172/1994 *Iran 172/1994 *Irland 709/1994 *Italien 709/1994 *Japan 172/1994 *Jordanien 229/1993 *Kanada 229/1993 *Korea/R 709/1994 *Lettland 229/1993 *Liechtenstein 229/1993 *Luxemburg 709/1994 *Malawi 709/1994 *Malaysia 172/1994 *Malediven 229/1993 *Mauritius 172/1994 *Mexiko 229/1993 *Monaco 229/1993 *Niederlande 172/1994 *Nigeria 229/1993 *Norwegen 229/1993 *Panama 229/1993 *Peru 172/1994 *Philippinen 172/1994 *Polen 229/1993 *Portugal 709/1994 *Rumänien 229/1993 *Saudi-Arabien 229/1993 *Schweden 229/1993 *Schweiz 229/1993 *Senegal 172/1994 *Seychellen 172/1994 *Slowakei 172/1994 *Slowenien 172/1994 *Spanien 709/1994 *Sri Lanka 229/1993 *St. Lucia 172/1994 *Südafrika 709/1994 *Syrien 229/1993 *Tansania 172/1994 *Trinidad/Tobago 709/1994 *Tschechische R 172/1994 *Tschechoslowakei 229/1993 *Türkei 709/1994 *Ungarn 229/1993 *Uruguay 229/1993 *Zypern 229/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung samt Anlagen wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Jänner 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 2 für Österreich mit 12. April 1993 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt oder sind ihm beigetreten: Argentinien, Australien, Bahamas, Bahrain, Brasilien, Chile, China, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Indien, Jordanien, Kanada, Lettland, Liechtenstein, Malediven, Mexiko, Monaco, Nigeria, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Sri Lanka, Syrien, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Zypern.

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Erklärungen abgegeben:

CHILE:

Die Regierung von Chile ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Übereinkommens mit den Grundsätzen vollkommen übereinstimmen, die den von Chile im Rahmen des in Art. IX des Antarktisvertrags vorgesehenen Konsultationsmechanismus angenommenen Empfehlungen zugrundeliegen. Sie dienen auch dazu das Regelungssystem, das Chile durch verschiedene internationale Verträge über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle errichtet hat, zu festigen und zu ergänzen. Sein Geltungsbereich umfaßt sowohl das kontinentale Staatsgebiet als auch das südlich des 60. Breitengrades gelegene Hoheitsgebiet entsprechend Art. 4 Abs. 6 der gegenständlichen Konvention.

NORWEGEN:

Norwegen anerkennt die in Art. 20 Abs. 3 lit. a und b des Übereinkommens festgelegten, verbindlichen Mittel zur friedlichen Streitbeilegung, durch

  1. a) Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof und/oder
  2. b) Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage VI festgelegten Verfahren.

POLEN:

Mit Bezug auf Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die polnische Regierung, daß sie von Rechts wegen die Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage VI des Übereinkommens festgelegten Verfahren und Bedingungen als obligatorisch anerkennt.

RUMÄNIEN:

In Übereinstimmung mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, daß der Import und die Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf seinem Staatsgebiet nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen rumänischen Behörden erfolgen kann.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

im Bewußtsein des Risikos einer durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle und ihre grenzüberschreitende Verbringung verursachten Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt

eingedenk der wachsenden Bedrohung, welche die zunehmende Erzeugung und Vielfalt gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und deren grenzüberschreitende Verbringung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen,

sowie eingedenk dessen, daß die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den mit solchen Abfällen verbundenen Gefahren am wirksamsten dadurch geschützt werden, daß die Erzeugung solcher Abfälle nach Menge und/oder gefährlichen Eigenschaften auf ein Mindestmaß beschränkt wird,

überzeugt, daß die Staaten die notwendigen Maßnahmen treffen sollen, um sicherzustellen, daß die Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Verbringung und ihrer Entsorgung unabhängig vom Ort der Entsorgung mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar ist,

in der Erkenntnis, daß die Staaten dafür sorgen sollen, daß der Erzeuger seine Pflichten in bezug auf Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle so erfüllt, wie es - unabhängig vom Ort der Entsorgung - mit dem Schutz der Umwelt vereinbar ist,

in voller Anerkennung des souveränen Rechts jedes Staates, die Einfuhr von aus dem Ausland stammenden gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen in sein Hoheitsgebiet oder die Entsorgung in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten,

sowie in Anerkennung des wachsenden Wunsches nach einem Verbot der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in andere Staaten, insbesondere Entwicklungsländer, und ihrer Entsorgung in solchen Staaten,

überzeugt, daß gefährliche Abfälle und andere Abfälle in dem Staat entsorgt werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit einer umweltgerechten und wirksamen Behandlung vereinbar ist,

sowie in dem Bewußtsein, daß eine grenzüberschreitende Verbringung solcher Abfälle aus dem Erzeugerstaat in einen anderen Staat nur erlaubt werden soll, wenn sie unter Bedingungen erfolgt, welche die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden und mit diesem Übereinkommen vereinbar sind,

in der Erwägung, daß eine verstärkte Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ihrer umweltgerechten Behandlung und einer Verringerung des Umfangs der grenzüberschreitenden Verbringung förderlich sein wird,

überzeugt, daß die Staaten Maßnahmen für einen zweckdienlichen Austausch von Informationen und eine wirksame Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus und nach diesen Staaten treffen sollen,

in der Erkenntnis, daß in mehreren internationalen und regionalen Übereinkünften die Frage des Schutzes und der Bewahrung der Umwelt im Zusammenhang mit der Durchfuhr gefährlicher Güter behandelt wurde,

unter Berücksichtigung der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm, 1972), der vom Verwaltungsrat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) mit Beschluß 14/30 vom 17. Juni 1987 angenommenen Kairoer Richtlinien und Grundsätze für die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle, der 1957 abgefaßten und alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebrachten Empfehlungen des Sachverständigenausschusses der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter der im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen einschlägigen Empfehlungen, Erklärungen, Übereinkünfte und Regelungen und der von anderen internationalen und regionalen Organisationen durchgeführten Arbeiten und Untersuchungen,

eingedenk des Geistes, der Grundsätze, der Ziele und der Aufgaben der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer siebenunddreißigsten Tagung (1982) als ethische Richtschnur zum Schutz der menschlichen Umwelt und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen angenommenen Weltcharta der Natur,

in Bekräftigung der Tatsache, daß die Staaten für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen betreffend den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Schutz und die Bewahrung der Umwelt verantwortlich sind und nach dem Völkerrecht hierfür haften,

in der Erkenntnis, daß bei einer wesentlichen Verletzung dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls das einschlägige internationale Vertragsrecht zur Anwendung gelangt,

im Bewußtsein der Notwendigkeit, umweltgerechte, abfallarme Technologien, Verwertungsverfahren, gute Bewirtschaftungs- und Behandlungssysteme weiterzuentwickeln und -anzuwenden, um die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken,

sowie in dem Bewußtsein, daß sich die internationale Gemeinschaft in zunehmendem Maße mit der Notwendigkeit befaßt, die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle streng zu kontrollieren, und mit der Notwendigkeit, diese Verbringung soweit wie möglich auf ein Mindestmaß zu beschränken,

besorgt über das Problem des unerlaubten grenzüberschreitenden Verkehrs mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen,

sowie unter Berücksichtigung der begrenzten Möglichkeiten der Entwicklungsländer, gefährliche Abfälle und andere Abfälle zu behandeln,

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Weitergabe von Technologie, insbesondere an Entwicklungsländer, für die sachgerechte Behandlung von im Inland angefallenen gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen entsprechend dem Geist der Kairoer Richtlinien und dem Beschluß 14/16 des Verwaltungsrats des UNEP über die Förderung der Weitergabe von Umweltschutztechnologien zu fördern,

sowie in Anerkennung der Tatsache, daß gefährliche Abfälle und andere Abfälle in Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Übereinkünften und Empfehlungen befördert werden sollen,

sowie in der Überzeugung, daß die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nur erlaubt werden soll, wenn die Beförderung und die endgültige Entsorgung solcher Abfälle umweltgerecht erfolgen,

und in dem festen Willen, durch strenge Kontrollen die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Folgen zu schützen, die sich aus der Erzeugung und Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ergeben können -

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Schlagworte

Bewirtschaftungssystem

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR11010977

alte Dokumentnummer

N8199327010J

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