§ 0
Auslieferung von Verbrechern - Zusatzerklärung (Belgien)
Kurztitel
Auslieferung von Verbrechern - Zusatzerklärung (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1930
Typ
Vertrag - Belgien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
08.01.1931
Außerkrafttretensdatum
16.08.2018
Unterzeichnungsdatum
01.12.1930
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Diese Zusatzerklärung wurde mit Ausnahme des Art. 4 durch Art. 26 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969, derogiert.
Langtitel
Zusatzerklärung zum Auslieferungsvertrage vom 12. Jänner 1881 zwischen Österreich und Belgien.
StF: BGBl. Nr. 357/1930
Ratifikationstext
Obige von dem für die auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Bundesminister Dr. Ignaz Seipel und dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Königreiches Belgien in Wien Le Ghait unterzeichnete Zusatzerklärung tritt zufolge ihres Artikels 5 am 8. Jänner 1931 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und
die Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier
haben es für nützlich gehalten, den Bereich der gegenseitigen Rechtshilfe durch eine Zusatzerklärung zum österreichisch-belgischen Auslieferungsvertrage vom 12. Jänner 1881 zu erweitern, und folgende Bestimmungen vereinbart:
Anmerkung
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Gesetzesnummer
10001784
Dokumentnummer
NOR11001806
alte Dokumentnummer
N2193014605R
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