Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.
Erfassungsstichtag: 1.11.1988
§ 0
Auslieferung von Verbrechern (Belgien)
Kurztitel
Auslieferung von Verbrechern (Belgien)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 28/1881
Typ
Vertrag – Belgien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
04.12.1920
Außerkrafttretensdatum
16.08.2018
Unterzeichnungsdatum
12.01.1881
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.
Langtitel
Staatsvertrag vom 12. Jänner 1881, zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreiche Belgien wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern.
StF: RGBl. Nr. 28/1881
Änderung
BGBl. Nr. 244/1921 (K über Idat)
BGBl. Nr. 56/1960
Sprachen
Deutsch, Französisch
Sonstige Textteile
(Abgeschlossen in Wien am 12. Jänner 1881, von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 28. März 1881, in den beiderseitigen Ratifikationen ausgewechselt am 29. März 1881.)
Ratifikationstext
„Der vorstehende Verbrecher-Auslieferungsvertrag wird mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kundgemacht.“
Wien, am 7. April 1881.
Präambel/Promulgationsklausel
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ec., und Apostolischer König von Ungarn, und Seine Majestät der König der Belgier, sind übereingekommen, einen neuen Ausliegerungsvertrag abzuschließen und haben zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, die folgenden Artikel vereinbart haben:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.11.1988
Schlagworte
e-rk,
Reichsrat
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Gesetzesnummer
10001687
Dokumentnummer
NOR11001709
alte Dokumentnummer
N2188114604R
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