ARTIKEL XXVI
(Depositar)
- a) Die Regierung der Französischen Republik ist Depositar des Übereinkommens; bei ihr werden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der EUTELSAT auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegt.
- b) Das Übereinkommen wird im Archiv des Depositars hinterlegt. Dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.
- c) Der Depositar unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, alle Unterzeichner und, soweit erforderlich, die Internationale Fernmeldeunion umgehend
- i) von jeder Unterzeichnung des Übereinkommens;
- ii) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
iii) vom Beginn des in Artikel XXII lit. a genannten Sechzigtagezeitraums;
- iv) vom Inkrafttreten des Übereinkommens;
- v) von jedem Antrag auf vorläufige Anwendung nach Artikel XXII lit. d;
- vi) von der Ernennung des Generaldirektors, von jedem Einspruch gegen seine Ernennung und von der Bestätigung seiner Ernennung nach Artikel XIII lit. a;
vii) von der Beschlußfassung über jede Änderung des Übereinkommens und von ihrem Inkrafttreten;
viii) von jeder Austrittsnotifikation;
- ix) von jedem Beschluß der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XVIII lit. b, daß eine Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten betrachtet wird;
- x) von jedem Beschluß des Unterzeichnerrats nach Artikel XVIII lit. b, daß ein Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten betrachtet wird;
- xi) von jeder Ersetzung eines Unterzeichners nach Artikel XVIII lit. b und c;
xii) von jeder Suspendierung und von jeder Wiederherstellung von Rechten;
xiii) von allen sonstigen Notifikationen und Mitteilungen in Bezug auf das Übereinkommen.
- d) Sogleich nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Zur Unterzeichnung aufgelegt zu Paris am 15. Juli 1982 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR12149741
alte Dokumentnummer
N9198514462L
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