ARTIKEL XXIV
(Haftung)
Eine Vertragspartei haftet nicht einzeln für die Handlungen und Unterlassungen der EUTELSAT, außer wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dessen Vertragsparteien die betreffende Vertragspartei und ein Entschädigung verlangender Staat sind. In diesem Fall stellt die EUTELSAT die betreffende Vertragspartei von jeder solchen Haftung frei, sofern die Vertragspartei sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, diese Haftung allein zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR12149739
alte Dokumentnummer
N9198514460L
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