Artikel XXIV.
Sofern sich anläßlich einer Exekutionsführung die Bestellung eines gemeinsamen Kurators der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder indossablen Teilschuldverschreibungen nötig zeigt, um Dritte im Gang ihrer Rechte nicht zu hemmen, kann das Exekutionsgericht von Amts wegen bei dem nach dem Gesetze vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, hiefür zuständigen Gerichte die Bestellung eines Kurators beantragen. Dasselbe gilt von Hypothekenpfandbriefen sowie von Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen, die von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten auf Grund des Gesetzes vom 21. Dezember 1927, Deutsches RGBl. I S. 492, über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten und der Verordnung vom 11. November 1938, Deutsches RGBl. I S. 1574, über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich ausgegeben worden sind.
Schlagworte
Bank, Kreditunternehmen, RGBl. Nr. 49/1874, dRGBl. I S 492/1927,
dRGBl. I S 1574/1938
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001916
Dokumentnummer
NOR12025278
alte Dokumentnummer
N2195318301R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)