ARTIKEL XXIII Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL XXIII

(Beitritt)

  1. a) Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, kann dem Übereinkommen von dem Tag, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten beitreten.
  2. b) Die lit. c bis e gelten für Beitrittsersuchen folgender Staaten:
  3. i) eines Staates, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, der jedoch nicht nach Artikel XXI lit. a Ziffer i oder ii oder nach lit. a des vorliegenden Artikels Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist;
  1. ii) jedes anderen europäischen Staates, der Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion ist und den Wunsch hat, dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beizutreten.
  1. c) Jeder Staat, der dem Übereinkommen unter den unter lit. b genannten Bedingungen beizutreten wünscht („antragstellender Staat“), notifiziert dies schriftlich dem Generaldirektor und legt ihm alle vom Unterzeichnerrat verlangten Informationen über die geplante Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch den antragstellenden Staat vor.
  2. d) Der Unterzeichnerrat prüft die Vereinbarkeit des Antrags des antragstellenden Staates mit den Interessen der EUTELSAT und der Unterzeichner im Tätigkeitsbereich der EUTELSAT in technischer, betrieblicher und finanzieller Hinsicht und legt der Versammlung der Vertragsparteien eine diesbezügliche Empfehlung vor.
  3. e) Unter Berücksichtigung dieser Empfehlung faßt die Versammlung der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Unterzeichnerrat feststellt, daß er im Besitz aller nach lit. c erforderlichen Informationen ist, einen Beschluß über das Ersuchen des antragstellenden Staates. Der Beschluß des Unterzeichnerrats wird der Versammlung der Vertragsparteien umgehend notifiziert.

    Der Beschluß der Versammlung der Vertragsparteien wird in geheimer Abstimmung entsprechend dem Verfahren für Beschlüsse über materielle Fragen gefaßt. Zu diesem Zweck kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.

  1. f) Der Generaldirektor notifiziert dem antragstellenden Staat die von der Versammlung der Vertragsparteien aufgestellten Beitrittsbedingungen, die Gegenstand eines Protokolls sind, das der von dem betreffenden Staat beim Depositar zu hinterlegenden Beitrittsurkunde beigefügt wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149738

alte Dokumentnummer

N9198514459L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)