ARTIKEL XXI Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL XXI

(Unterzeichnung - Vorbehalte)

  1. a) Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung ist oder das Recht hat, es zu werden, kann Vertragspartei des Übereinkommens werden,
  2. i) indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet,
  1. ii) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder

    iii) indem er ihm beitritt.

  1. b) Das Übereinkommen liegt vom 15. Juli 1982 bis zu seinem Inkrafttreten in Paris zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
  2. c) Ein Staat wird erst dann Vertragspartei des Übereinkommens, wenn der von ihm bestimmte Fernmelde-Rechtsträger die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat oder wenn er selbst die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat.
  3. d) Vorbehalte zu dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149736

alte Dokumentnummer

N9198514457L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)