Artikel XVII. EGZPO

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1948

Artikel XVII.

Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch das Börsenstatut geregelt. Auf dasselbe haben die §§. 587 bis 599 C. P. O. keine Anwendung; jedoch sind die folgenden Vorschriften den Statuten zugrunde zu legen.

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