Artikel XVII. Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1920

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel XVII.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am eilften Tage nach der in Gemäßheit der Gesetze, welche in den Staatsgebieten der hohen vertragschließenden Theile bestehen, erfolgten Kundmachung in Wirksamkeit.

Von demselben Tage angefangen treten der Staatsvertrag vom 16. Juli 1853 und die Additional-Convention vom 18. März 1857 und 13. December 1872 außer Kraft.

Der gegenwärtige Vertrag tritt an deren Stelle und wird noch durch ein Jahr vom Tage der von Seite der einen der beiden vertragschließenden Theile erfolgten Kündigung in Wirksamkeit bleiben.

Es wird ratifiziert und die Ratificationen werden sobald als möglich zu Wien ausgewechselt.

Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in Wien, am zwölften Tage des Monates Jänner im Jahre des Heiles Eintausend achthundert einundachtzig.

Schlagworte

Ratifikation, Teil

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020028

alte Dokumentnummer

N2188116719R

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