ARTIKEL XV
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung des Art. XI Abs. 5 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. XIII Abs. 7 ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung aller übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
10008502
Dokumentnummer
NOR40137926
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