Zum Inkrafttreten vgl. Z 3
Artikel XV
(Verfassungsbestimmung)
Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsbezügen und die Bemessung von Versorgungsbezügen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 116a und 127, BGBl. Nr. 296/1985)
- 1. Im Dienstrecht sind die Erhöhungen der Ruhebezüge und der Versorgungsbezüge so zu regeln, daß sie der Aufwertung und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung gleichwertig sind. Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit sind Pensionssicherungsbeiträge festzusetzen.
- 2. Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist, sofern es sich nicht um eine Erhöhung gemäß Z 1 handelt, dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
- 3. Es treten in Kraft
- a) Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
- b) Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
Schlagworte
Pensionsreform-Gesetz 1993 – PRG 1993, BGBl. Nr. 334/1993
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12161569
alte Dokumentnummer
N6199328172J
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