Artikel XV Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel XV

Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren und tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Moskau binnen kürzester Frist erfolgen wird, in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10009304

Dokumentnummer

NOR40039254

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