Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. BGBl. III Nr. 221/2005).
Artikel XV
Kündigung
1. Jede vertragschließende Regierung kann jederzeit die Konvention durch Benachrichtigung des Generaldirektors der FAO kündigen. Dieser soll sogleich alle Signatar- und Mitgliedsregierungen informieren.
2. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Erhalt der Benachrichtigung durch den Generaldirektor der FAO in Kraft.
Geschehen in Rom, am 6. Dezember 1951 in einfacher Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Die Originale werden im Archiv der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Beglaubigte Abschriften werden durch den Generaldirektor der FAO jedem Signatar- oder Mitgliedstaat zugestellt werden.
Zu Urkund dessen haben die hiezu ordnungsgemäß Bevollmächtigten an dem ihrer Unterschrift beigesetzten Datum die vorliegende Konvention im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.
Schlagworte
Signatarregierung, Ernährungsorganisation, Signatarstaat
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10010271
Dokumentnummer
NOR40003130
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