ARTIKEL XV
(Rechte und Pflichten)
- a) Die Vertragsparteien und Unterzeichner werden ihre Rechte und Pflichten auf Grund des Übereinkommens so ausüben und erfüllen, daß die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens voll gewahrt und gefördert werden.
- b) Alle Vertragsparteien und Unterzeichner dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung des Übereinkommens oder der Betriebsvereinbarung vertreten zu sein befugt sind, sowie auf jeder sonstigen von der EUTELSAT einberufenen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der EUTELSAT für diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen.
- c) Vor jeder Konferenz oder Tagung, die außerhalb des Landes stattfindet, in dem der Sitz der EUTELSAT errichtet wird, sorgt das geschäftsführende Organ dafür, daß die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei oder dem gastgebenden Unterzeichner für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien und Unterzeichner die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
- d) Alle Vertragsparteien ergreifen nötigenfalls Maßnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um die Benutzung von Erdefunkstellen im Zusammenhang mit dem EUTELSAT-Weltraumsegment zu verhindern, die nicht Artikel 15 der Betriebsvereinbarung entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR12149730
alte Dokumentnummer
N9198514451L
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