Artikel XV
(Verfassungsbestimmung)
Bemessung von Versorgungsbezügen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 77, 81, 82a, und 95d, BGBl. Nr. 298/1986)
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 176/2004)
Schlagworte
Pensionsreform-Gesetz 1993 – PRG 1993, BGBl. Nr. 334/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12161603
alte Dokumentnummer
N6199654781J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)