ARTIKEL XIX Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL XIX

(Unterzeichnung)

  1. a) Dieses Übereinkommen liegt vom 20. August 1971 bis zu seinem Inkrafttreten, längstens jedoch neun Monate, in Washington
  1. i) für die Regierung jedes Vertragsstaates des Vorläufigen Übereinkommens,
  1. ii) für die Regierung jedes anderen Mitgliedstaates der Internationalen Fernmelde-Union zur Unterzeichnung auf.
  1. b) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, kann dies ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung tun, oder sie kann bei der Unterzeichnung erklären, daß diese vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt.
  2. c) Jeder unter lit. a fallende Staat kann diesem Übereinkommen nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist beitreten.
  3. d) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084528

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