Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).
ARTIKEL XIV
Abkommen und Vereinbarungen
- 1. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen Abkommen oder Vereinbarungen, betreffend Ernährungs- und Landwirtschaftsfragen, genehmigen und den Mitgliedstaaten unterbreiten. Der Rat kann im Rahmen der von der Konferenz aufzustellenden Bestimmungen mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Ratsmitglieder irgendwelche Abkommen oder Vereinbarungen genehmigen und den Mitgliedstaaten unterbreiten, die Ernährungs- und Landwirtschaftsfragen betreffen und für die Mitgliedstaaten eines geographischen in derartigen Abkommen oder Vereinbarungen festgelegten Gebietes von besonderem Interesse und dazu bestimmt sind, ausschließlich auf ein solches Gebiet in Anwendung zu kommen, vorausgesetzt, daß
- a) das Abkommen oder die Vereinbarung dem Rat vom Generaldirektor im Namen einer technischen Tagung oder Konferenz unterbreitet wird, die das Abkommen oder die Vereinbarung entworfen und die vorgeschlagen hat, daß dieses den betreffenden Mitgliedstaaten zur Annahme übermittelt wird;
- b) irgendwelche derartige Abkommen oder Vereinbarungen Bestimmungen hinsichtlich der Staaten, die daran teilnehmen können, sowie hinsichtlich der für das Inkrafttreten derselben erforderlichen Anzahl der Annahmeerklärungen der Mitgliedstaaten enthalten. Diese Bestimmungen sollen gewährleisten, daß solche Abkommen oder Vereinbarungen durch ihr Inkrafttreten einen tatsächlichen Beitrag zur Erreichung ihrer Ziele darstellen;
- c) derartige Abkommen oder Vereinbarungen keinerlei finanzielle Verpflichtungen für jene Mitgliedstaaten zur Folge haben, die sich lediglich zu der im Artikel XVII, Abs. 2, dieser Verfassung vorgesehenen Beitragsleistung an die Organisation verpflichtet haben.
- Von der Konferenz oder dem Rat genehmigte Abkommen oder Vereinbarungen sollen für jeden Mitgliedstaat erst nach Annahme durch denselben gemäß seinem verfassungsrechtlichen Verfahren in Kraft treten.
- 2. Der Rat kann im Rahmen der von der Konferenz aufzustellenden
- Bestimmungen Vorschriften oder Zusatzabkommen in bezug auf die Anwendung irgendwelcher allgemeiner Konventionen oder Abkommen, die gemäß Absatz 1 in Kraft treten, genehmigen und den Mitgliedstaaten unterbreiten. Alle diese Vorschriften oder Zusatzabkommen treten für jeden Mitgliedstaat erst nach Annahme durch denselben gemäß seinem verfassungsrechtlichen Verfahren in Kraft.
- 3. Die Konferenz legt die Vorschriften für das einzuhaltende
- Verfahren fest, um das entsprechende Einvernehmen mit den Regierungen und eine angemessene technische Vorbereitung der vorgeschlagenen Abkommen und Vereinbarungen vor Erwägung derselben durch die Konferenz oder den Rat zu gewährleisten.
- 4. Alle Abkommen oder Vereinbarungen, die durch Maßnahmen, die auf
- Grund dieses Artikels ergriffen wurden, in Kraft getreten sind, werden durch den Generaldirektor bei den Vereinten Nationen registriert.
Schlagworte
Ernährungsfrage
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
10010275
Dokumentnummer
NOR12130265
alte Dokumentnummer
N8195639362L
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