ARTIKEL XIV Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1956

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XIV

Abkommen und Vereinbarungen

  1. 1. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen Abkommen oder Vereinbarungen, betreffend Ernährungs- und Landwirtschaftsfragen, genehmigen und den Mitgliedstaaten unterbreiten. Der Rat kann im Rahmen der von der Konferenz aufzustellenden Bestimmungen mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Ratsmitglieder irgendwelche Abkommen oder Vereinbarungen genehmigen und den Mitgliedstaaten unterbreiten, die Ernährungs- und Landwirtschaftsfragen betreffen und für die Mitgliedstaaten eines geographischen in derartigen Abkommen oder Vereinbarungen festgelegten Gebietes von besonderem Interesse und dazu bestimmt sind, ausschließlich auf ein solches Gebiet in Anwendung zu kommen, vorausgesetzt, daß
  1. a) das Abkommen oder die Vereinbarung dem Rat vom Generaldirektor im Namen einer technischen Tagung oder Konferenz unterbreitet wird, die das Abkommen oder die Vereinbarung entworfen und die vorgeschlagen hat, daß dieses den betreffenden Mitgliedstaaten zur Annahme übermittelt wird;
  2. b) irgendwelche derartige Abkommen oder Vereinbarungen Bestimmungen hinsichtlich der Staaten, die daran teilnehmen können, sowie hinsichtlich der für das Inkrafttreten derselben erforderlichen Anzahl der Annahmeerklärungen der Mitgliedstaaten enthalten. Diese Bestimmungen sollen gewährleisten, daß solche Abkommen oder Vereinbarungen durch ihr Inkrafttreten einen tatsächlichen Beitrag zur Erreichung ihrer Ziele darstellen;
  3. c) derartige Abkommen oder Vereinbarungen keinerlei finanzielle Verpflichtungen für jene Mitgliedstaaten zur Folge haben, die sich lediglich zu der im Artikel XVII, Abs. 2, dieser Verfassung vorgesehenen Beitragsleistung an die Organisation verpflichtet haben.
  1. 2. Der Rat kann im Rahmen der von der Konferenz aufzustellenden
  1. 3. Die Konferenz legt die Vorschriften für das einzuhaltende
  1. 4. Alle Abkommen oder Vereinbarungen, die durch Maßnahmen, die auf

Schlagworte

Ernährungsfrage

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130265

alte Dokumentnummer

N8195639362L

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