Artikel XIV
Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß sie den Ausbau der Beziehungen zwischen österreichischen und sowjetischen Institutionen und Vereinigungen, die eine kulturelle oder wissenschaftliche Tätigkeit ausüben und die Entwicklung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern fördern, begünstigen werden, wobei die praktische Herstellung solcher Beziehungen die Sache dieser Organisationen selbst sein wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10009304
Dokumentnummer
NOR40039253
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