Artikel XIV Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel XIV

Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß sie den Ausbau der Beziehungen zwischen österreichischen und sowjetischen Institutionen und Vereinigungen, die eine kulturelle oder wissenschaftliche Tätigkeit ausüben und die Entwicklung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern fördern, begünstigen werden, wobei die praktische Herstellung solcher Beziehungen die Sache dieser Organisationen selbst sein wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10009304

Dokumentnummer

NOR40039253

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