Artikel XIV Internationale Pflanzenschutzkonvention

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1952

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. BGBl. III Nr. 221/2005).

Artikel XIV

Inkrafttreten

Sobald die Konvention von drei Signatarregierungen ratifiziert ist, soll sie unter diesen Regierungen in Kraft treten. Sie soll für jede nachträglich ratifizierende oder beitretende Regierung von dem Tage der Hinterlegung des Ratifizierungs- oder Beitrittsdokumentes ab in Kraft treten.

Schlagworte

Ratifizierungsdokument

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10010271

Dokumentnummer

NOR40003129

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