Artikel XIV GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel XIV

(1) (Anm.: Zu § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf einen Universitätsassistenten, der in der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis zum 31. Dezember 1985 zum außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt wird, ist § 48 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle von vier Jahren sechs Jahre treten.

(2) (Anm.: Zu § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1984 als auch am 1. Jänner 1985 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 um zwei Jahre zu verbessern.

(3) (Anm.: Zu § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1985 als auch am 1. Jänner 1986 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 um zwei Jahre zu verbessern.

(4) (Anm.: Zu den §§ 48 und 50 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sind

  1. 1. bis zum Ausmaß von zwei Jahren für das Erreichen der Gehaltsstufe 15 und
  2. 2. in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956

    anzurechnen.

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